Satzung
Satzung KSR
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- 1 Name und Sitz
- Die auf dem Gebiet der Altenarbeit tätigen freien Wohlfahrtsverbände, Organisationen,
Verbände und Einrichtungen im Landkreis Calw schließen sich zusammen zu einem
Verein mit dem Namen
Kreisseniorenrat Calw e. V.
(In allen weiteren $$ bezeichnet mit KSR CW)
1.2 Innerhalb des KSR CW behalten die Mitglieder ihre Selbständigkeit
1.3 Der KSR CW hat seinen Sitz in Calw und ist in das Vereinsregister des zuständigen
Amtsgerichts eingetragen.
1.4 Wenn in den einzelnen Abschnitten natürliche Personen angesprochen werden, sind in
allen Fällen Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.
- 2 Zweck und Aufgabe
2.1 Der KSR CW arbeitet unabhängig. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral; er
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschn. “Steuerbe-
günstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der KSR CW ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.2 Der KSR CW ist Mitglied des Landesseniorenrates Baden-Württemberg. Er sucht in den
Zielen seiner Seniorenarbeit die Übereinstimmung mit der Arbeit des Landesseniorenrates
2.3 Der KSR CW tritt für die Interessen älterer Menschen im Landkreis Calw ein. Er ist ein
Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches in allen Lebensbereichen
älterer Menschen.
2.4 Der KSR CW fördert die Gründung von Stadt- und Ortseniorenräten im Landkreis Calw.
2.5 Der KSR CW macht staatliche und kommunale Behörden sowie kirchliche Einrichtungen,
aber auch die breite Öffentlichkeit auf die Probleme der älteren Menschen aufmerksam. Er arbeitet an deren Lösung mit und setzt sich besonders für die Koordinierung von Maßnahmen für die ältere Generation ein.
2.6 Der KSR CW wendet sich auch gezielt an ältere Menschen selbst und sorgt für deren Beratung.
2.7 Der KSR CW unterhält selbst keine eigenen Einrichtungen der Altenhilfe.
- 3 Mitgliedschaft
3.1 Zur Finanzierung der Aufgaben des KSR CW werden Fördermitglieder aus folgenden
Bereichen geworben:
- Träger von in der Altenarbeit tätigen Institutionen
- Städte, Gemeinden, Kirchengemeinden und andere Religionsgemeinschaften im Landkreis Calw, sofern diese nicht durch einen örtlichen Seniorenrat im KSR CW vertreten sind
3.2 Einfache Mitglieder im KSR CW können werden, sofern sie im Landkreis Calw wirken:
- In der Altenarbeit tätige Institutionen,
- Ort- und Stadtseniorenräte, Altenclubs, Altenbegegnungsstätten sowie sonstige Vereinigungen und Einrichtungen für und von älteren Menschen,
- Heimbeiräte,
- Landkreis Calw
- an der Altenarbeit interessierte natürliche Personen, soweit sie nicht bereits eine Institution vertreten.
3.3 Fördermitglieder werden gezielt geworben. Die Aufnahme einfacher Mitglieder ist schriftlich, auch per E-Mail, zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist innerhalb eines Monats einmalige Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig
3.4 Die Kündigung der Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen. Sie ist schriftlich zu erklären.
3.5 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck des KSR CW zuwider handelt oder dessen Ansehen schädigt. Den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss ist binnen eines Monats Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
- 4 Organe
4.1 Organe des KSR CW sind:
- die Mitgliederversammlung (§ 5)
- der Vorstand (§ 6)
- 5 Mitgliederversammlung
5.1 Oberstes Organ des KSR CW ist die Mitgliederversammlung. Alle Mitglieder werden in
der Mitgliederversammlung durch einen Delegierten vertreten, der sich auf Verlangen zu legitimieren hat. Natürliche Personen vertreten sich selbst. Jeder Delegierte kann nur eine Stimme abgeben.
5.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben
- Sie beschließt die Satzung des KSR CW und ihre Änderungen,
- sie bestimmt die Richtlinien und gibt Empfehlungen für die Arbeit des KSR CW
- sie wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstandes und bestellt zwei Revisoren für die Kassen- und Rechnungsprüfung
- sie entscheidet über Beschwerden nach § 3
- sie beschließt die Höhe eines etwaigen Mitgliedsbeitrages und genehmigt den Haushaltsplan,
- sie nimmt den Rechenschaftsbericht sowie die Jahresabrechnung des Vorstandes entgegen und erteilt Entlastung,sie kann die Auflösung des KSR CW beschließen
5.3 Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
5.4 Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes einberufen. Die Mitgliederversammlung muss auch einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder vorliegt. Einladungen mit Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich bekannt zu geben; elektronische Form ist zulässig. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen (gez.).
5.5 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorsitzenden schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzureichen.
5.6 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten und natürlicher Mitglieder. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
5.7 Satzungsänderungen, Abberufung des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder und der Beschluss zur Auflösung des KSR CW bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Delegierten und natürlichen Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so entscheidet in einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten und natürlichen Mitglieder.
- 6 Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus.
- a) dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier, dem
Pressewart, einem Vertreter des Redaktionsteams „Alter aktiv“ und dem
Schriftführer. Die Wahrnehmung von Aufgaben in Personalunion ist zulässig,
- b) je einem Vertreter der im Lkr. Calw in der Altenarbeit tätigen Institutionen, sofern
diese nicht bereits durch ein Vorstandsmitglied nach Buchstabe a) vertreten sind,
und einem Vertreter der Volkshochschulen,
- bis zu fünf weiteren Beisitzern aus den örtlichen Seniorenräten, Heimbeiräten und verschiedenen, von älteren Menschen selbst getragenen Vereinigungen,
- je einem Vertreter der eingetragenen Stadt- und Ortseniorenräte im Landkreis Calw. Den stimmberechtigten Sitz kann der Vorsitzende oder ein beauftragter Vertreter des jeweiligen Stadt- oder Ortseniorenrat einnehmen,
- einem Vertreter des Landkreises Calw mit beratender Stimme,
Die Vorstandsmitglieder a) und c) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, bei Nachwahlen bis zum Ende der regulären Amtszeit gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die unter b),d) und e) aufgeführten Vertreter werden von den Institutionen, den Stadt- und Ortseniorenräten bzw. vom Landrat benannt. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
- jeweils einem Vertreter der bestehenden Fachbereiche (Fachbeiräte),
- der geschäftsführende Vorstand (Leitungsteam) besteht aus dem Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, den Beisitzern und dem Schriftführer.
6.2 Der geschäftsführende Vorstand (Leitungsteam) berät die Strategie und die Initiativen des
KSR CW, macht Vorschläge zu dessen Aufgaben und legt sie ihm zur Entscheidung vor. Er berät die Tagesordnung für die Vorstandsitzungen und schlägt diese vor. Er ist weiter für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie den Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergeben
6.3 Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich
einberufen.
6.4 Vorstand i. S. d. § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Jeder ist
allein vertretungsberechtigt, wobei im Innenverhältnis die Vertretung auf den
Verhinderungsfall beschränkt ist.
- 7 Finanzen
7.1 Die finanziellen Aufwendungen des KSR CW werden in der Regel durch öffentliche
Zuwendungen und Spenden gedeckt. Zusätzlich wird ab Januar 2013 für Fördermitglieder
ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wir durch die
Mitgliederversammlung jeweils im Vorjahr festgesetzt. Ohne neuen Beschluss, gilt der
bisherige Mitgliedsbeitrag weiterhin.
7.2 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
7.3 Die Revisoren prüfen die Kassen- und Rechnungsführung und legen das Prüfungsergebnis
dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.
7.4 Alle Mittel des KSR CW sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Der Nachweis
über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresrechnung zu führen. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
persönlichen Zuwendungen aus Mitteln des Kreisseniorenrates. Ausnahmen sind möglich,
sofern sie den Richtlinien des Vorstandes in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
Diese Richtlinien wurden in der Mitgliederversammlung am 27. Juli 201 erstmals
beschlossen.
- 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des KSR CW oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf die in 3.2 genannten Institutionen verteilt und zwar nach einem zwischen ihnen vereinbarten Schlüssel. Sie haben es ausschließlich gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Steuergesetze zu verwenden.
- 9 Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung tritt mit Wirkung vom 27. 07. 2016 in Kraft. Sie ist eine
Fortschreibung der Gründungssatzung vom 08. 10. 1984 und den Änderungen vom 08. 10.
1986, vom 02. 10. 1990, vom 01. 07. 1996, vom 16. 07. 2008 und vom 11. 07. 2012
Anhang: Regelung der Ehrungen bei Todesfällen (siehe separates Blatt)